Satzung

Vereins-Satzung

des Shotokan Karate Dojo Bad Salzuflen e.V.

Stand 6. März 2010

§1 Name, Sitz, Gerichtstand

(1) Der 1978 in Bad Salzuflen gegründete Sportverein führt den Namen Shotokan Karate Dojo Bad Salzuflen e.V. (im Folgenden SKD Bad Salzuflen) und hat seinen Sitz in Bad Salzuflen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo, VR199, eingetragen. Der SKD Bad Salzuflen ist ein Spartenverein. Seine Sparten sind z.Zt. Karate, Kara-T-Robics und Pimp your Body. Er kann jederzeit neue Sparten einrichten.

(2) Er ist Mitglied des Kreissportbundes Lippe, im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Fachverbände.

(3) Der Verein ist dem Deutschen Karate Verband (DKV) angeschlossen. Der DKV ist offizieller Vertreter des Karate in Deutschland und Spitzenverband des Deutschen Sportbundes (DSB).

(4) Der SKD Bad Salzuflen ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Lemgo eingetragen.

(5) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Ziele, Aufgaben

(1) Der Verein mit Sitz in Bad Salzuflen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung". Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

(2) Der SKD Bad Salzuflen setzt sich ein für eine von der Achtung und der Würde des Mitmenschen getragene sportliche Lebensführung mit dem Ziel der körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Zu diesem Zweck widmet sich der SKD Bad Salzuflen der Pflege und der Förderung des Karate, sowie anderer fernöstlicher Kampfkünste, deren sportliche Ausübung wegen ihrer zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient.

(3) Zur Erreichung dieser Ziele richtet der SKD Bad Salzuflen sein Bestreben darauf, dass Karate und die übrigen Budosportarten von seinen Mitgliedern sowohl als Breitensport, als auch als Leistungssport betrieben werden. Als Mittel hierzu betrachtet er insbesondere folgendes als seine Aufgabe:

  • a) Regelmäßiges Training an einem dafür geeigneten Trainingsplatz.
  • b) Kurse bei bestellten oder verpflichteten Karatemeistern.
  • c) Verbreitung der Anschauung und gymnastischen Übungen im Sinne der Kampfsportart Karate-Do.
  • d) Die Durchführung von Prüfungen für Anfänger und Fortgeschrittene.
  • e) Die Unterstützung gleichgerichteter Bestrebungen und die Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen mit verwandter Zielrichtung.
  • f) Die Verbindung zu öffentlichen Stellen und Einrichtungen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über seine Ziele.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dazu gehört auch die Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden, die dem Vereinszweck dienen (Schulungsräume, Versammlungsräume, Vereinsdojo).

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Der SKD Bad Salzuflen ist parteipolitisch neutral. Es vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an den Stadtsportverband Bad Salzuflen e.V., der dies ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Behindertensports in Bad Salzuflen zu verwenden hat.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der SKD Bad Salzuflen hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches sowie Fördermitglied kann unabhängig von Geschlecht und Staatsangehörigkeit jeder werden.

(3) Als Fördermitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereiterklärt, die Bestrebungen des SKD Bad Salzuflen nach Kräften zu unterstützen aber nicht an den sportlichen Sparten des SKD Bad Salzuflen teilnimmt. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung werden.

(4) Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und kann vom Vorstand zeitlich befristet werden. Sie kann Person verliehen werden, die sich um den SKD Bad Salzuflen und seine Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein vorgefertigtes Anmeldeformular zu richten. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennt das Mitglied sämtliche Vereinsordnungen sowie die Satzung als verbindlich an. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Anmeldeformulare und die Satzung sind zur Einsicht im Dojo vorhanden und als Download auf unserer Homepage.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im SKD Bad Salzuflen endet, außer durch Tod, grundsätzlich durch freiwilliges oder zwangsweises Ausscheiden, sowie durch Auflösung des Vereins.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand, der in geheimer Abstimmung entscheidet, aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  • a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
  • b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
  • c) wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  • d) wegen Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit.

§6 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitgliedschaft im SKD Bad Salzuflen berechtigt zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des SKD Bad Salzuflen nach den Bestimmungen der Satzung. Sie berechtigt ferner zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der hierfür geltenden Regeln.

(2) Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange fällige Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind. Sie erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.

(3) Die Mitgliedschaft im SKD Bad Salzuflen verpflichtet zur Beachtung dieser Satzung sowie zur Leistung festgelegter Beiträge. Die Mitglieder sind gehalten, sich für die Bestrebungen und Belange des SKD Bad Salzuflen nach ihrem Wissen und Können einzusetzen.

§7 Beiträge

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds in den SKD Bad Salzuflen ist mit einer einmaligen Aufnahmegebühr verbunden.

(2) Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr, sowie außerordentliche Beiträge für einmalige sportliche Kurse und Lehrgänge werden vom Vorstand festgelegt.

(3) Der Vorstand kann einzelne Personen unter besonderen Umständen vom Beitrag befreien oder für einzelne Personengruppen, z.B. Erwerbslose bei Nachweis, einen geringeren Beitrag gewähren.

(4) Mitglieder, die keinen Beitrag gezahlt haben, werden zuerst einmalig mündlich, dann einmalig schriftlich gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erfolgt sofortiges Ausweisen aus dem Verein.

(5) Gesonderte Gebühren die von den Geldinstituten für Fehlbuchungen bei falsch angegeben Kontonummern, bei erloschenen Konten und bei Unterdeckung der Konten erhoben werden, müssen vom Mitglied getragen werden und werden mit der Nachbuchung des säumigen Beitrags eingezogen.

§8 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Hauptversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden.

§9 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich statt. Sie wird mit einer Frist von 4 Wochen vom Vorstand schriftlich einberufen. Hierbei genügt die vorherige Bekanntmachung am schwarzen Brett des Vereines. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Wege (E-Mail) versandt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es,

  • a) der Vorstand beschließt,
  • b) ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

(4) Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

  • a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenprüfberichts,
  • b) Entlastung des Vorstands sowie Neuwahl,
  • c) Bestellung zweier Kassenprüfer,
  • d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

(6) Bei Satzungsänderung ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(7) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • a) Vorsitzende/r
  • b) stellvertrete/r Vorsitzende/r
  • c) Kassenwart/in
  • d) Vorstand
  • e) Schriftführer /in

(2) Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden, bei Niederlegung oder bei Nichtbesetzung des Amtes wird die Weiterführung des jeweiligen Postens bis zur nächsten planmäßigen Wahl vom Vorstand geregelt.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • a) Vorsitzende/r
  • b) stellvertrete/r Vorsitzende/r
  • c) Kassenwart/in

jeweils allein vertretungsberechtigt. Er vertritt den Verein nach außen.

(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

  • a) Bewilligung von Ausgaben.
  • b) Bewilligung von bezuschussten Lehrgängen.
  • c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  • d) Alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
  • e) Der Vorstand übt das Hausrecht in den jeweiligen vom Verein genutzten Räumen aus.
  • f) Entscheidung über Vergütung von Mitgliedern für vereinsbezogene Tätigkeiten.
  • g) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen für ordentliche und fördernde Mitglieder, sowie
  • h) Aufnahmegebühren und Beiträge für einzelne Kurse und sportliche Veranstaltungen.
  • i) Der Vorstand kann weitere Geschäftsordnungen erlassen. Die Ordnungen werden im Rahmen der
  • j) Vorstandssitzungen erarbeitet und müssen zu Ihrer Wirksamkeit vom Vorstand einstimmig genehmigt werden. Die jeweils geltenden Verordnungen werden im Verein ausgehängt.

(6) Vorstandssitzungen sind mindestens einmal pro Quartal abzuhalten. Der Vorstand kann zur Teilnahme an der Vorstandsitzung die Leiter der Abteilungen einladen.

(7) Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Vorstandstätigkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß §3.26a EstG erhalten.

§12 Abteilungen

(1) Die im Verein betriebenen Sportarten sind in Abteilungen (Sparten) gefasst. Diese werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gebildet.

(2) Die Abteilung (Sparte) wird in Verbindung mit dem Vorsitzenden und durch den Leiter oder Stellvertreter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

(3) Übungsleiter, Trainer und Betreuer der Trainingsgruppen können eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Übungsleiterfreibetrags gemäß §3.26 EstG erhalten. Die Bewilligung dieser Aufwandsentschädigung unterliegt dem Vorstand.

§13 Protokollierung der Beschlüsse

(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§14 Kassenprüfung

(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Wiederbestellung ist jederzeit zulässig. Der Vorstand kann beschließen, dass die Kassenprüfung durch einen unabhängigen Steuerberater vorgenommen werden soll.

(2) Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein und Zustand des Vermögens zu überzeugen. Die Kassenprüfer prüfen stichpunktartig jährlich die Rechnungslegung des Vereins auf ihre formelle und materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung sowie Soll und Haben der baren und unbaren Geldbestände.

Hierzu sind vorzulegen:

  • a) die Geschäftsbücher und sonstigen Buchhaltungsunterlagen
  • b) die Belege, die Inventarliste, Bankauszüge und Bankbücher

(3) Das Ergebnis, der rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchzuführenden Prüfung, ist in einem schriftlichen Kassenprüfbericht festzuhalten, der von den Prüfern unter Angabe von Zeit und Ort zu unterschreiben ist.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

(5) Am Ende des Geschäftsjahres ist eine Inventur vom Kassenwart und Materialwart durchzuführen.

§15 Lehrgänge, Prüfungen, Meisterschaften, Pokalturniere

(1) Vom Verein finanzierte oder unterstützte Lehrgänge und Turniere werden vom Vorstand ausgeschrieben, Teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder des Vereins, die für die jeweilige Veranstaltungen vorgeschriebene Qualifikation erfüllen.

(2) Über die Erstattung angefallener Reisekosten, sowie andere mit der Veranstaltung entstandenen Ausgaben wie z.B. die Startgebühr, entscheidet der Vorstand.

(3) Die Teilnahme an Meisterschaften und Pokalturnieren muss durch den Vorstand genehmigt sein.

(4) Prüfungstage werden vom Cheftrainer der jeweiligen Abteilung (Sparte) in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt. Die Mitglieder haben kein Recht zu einer Prüfung zugelassen zu werden. Der jeweilige Abteilungsleiter allein entscheidet über die Zulassung. Ausschlaggebend für eine Zulassung ist nur der Leistungstand des jeweiligen Mitglieds, der sicherstellen soll dass dieses Mitglied die Prüfung bestehen kann.

§16 Haftungsausschluss

(1) Weder der SKD Bad Salzuflen selbst noch die Angehörigen seiner Organe oder die von diesem mit der Ausrichtung und Leitung von Turnieren und Lehrgängen sowie der Aufsichtsführung hierbei Beauftragten haften den Mitgliedern des SKD Bad Salzuflen für Schäden, die diese auf Veranstaltungen des SKD Bad Salzuflen durch Unfälle oder den Verlust oder die Beschädigung von hierzu mitgebrachten Kleidungsstücken oder sonstiges Eigentum erleiden.

§17 Auflösung des Vereins

(1) Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es,

  • a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  • b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der Erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

§18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde durch die Mitgliederversammlung vom 6. März 2010 genehmigt.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Änderungen zur Genehmigung der Satzung erforderliche Änderungen und Ergänzungen in der Satzung vorzunehmen.