Vereins-Satzung
des Karate Dojo Bad Salzuflen e.V.
Stand 20.04.2026
§1 Name, Sitz, Gerichtstand
- Der Sportverein wurde 1978 in Bad Salzuflen unter dem Namen „Kampfsportverein White Sky Dragon“ gegründet. Im Jahr 1996 erfolgte die Umbenennung in „"Shotokan Karate Dojo" Bad Salzuflen e. V.“. Seit 2025 trägt der Verein den Namen „Karate Dojo Bad Salzuflen e. V.“ (kurz und im Folgenden „KDBS“ genannt). Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzuflen.
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen, mit der Vereinsregisternummer VR199.
- Der KDBS ist ein Mehrspartensportverein. Seine Sparten sind Karate für Kinder und Erwachsene, sowie unterschiedliche Fitness-Sportarten. Der Verein kann neue Sparten durch Beschluss des Vorstands einrichten und bestehende Sparten ebenfalls durch Vorstandsbeschluss auflösen, wenn dies dem Vereinszweck dient.
- Er ist Mitglied des Kreissportbundes Lippe, im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Fachverbände.
- Der KDBS ist dem Deutschen Karate Verband (DKV) angeschlossen. Der DKV ist offizieller Vertreter des Karate in Deutschland und Spitzenverband des Deutschen Sportbundes (DSB).
- Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Ziele, Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der KDBS engagiert sich für eine sportliche Lebensweise, die von einem freundlichen Miteinander geprägt ist und zur körperlichen sowie geistigen Gesundheit beiträgt.
- Der KDBS setzt sich dafür ein, dass Karate, weitere Kampfkünste und andere Sportarten in seinem Angebot sowohl im Breitensport als auch im Leistungssport ausgeübt werden können. Dabei umfasst seine Aufgabe insbesondere folgende Maßnahmen:
- a) Regelmäßiges Training an geeigneten Trainingsstätten
- b) Kurse mit erfahrenen Karatemeistern oder anders qualifizierten Sportlern
- c) Durchführung von Gürtelprüfungen für Anfänger und Fortgeschrittene
- d) Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen und anderen Vereinen
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet und müssen transparent und nachvollziehbar genutzt werden. Dazu gehört auch die Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden, die dem Vereinszweck dienen (Schulungsräume, Versammlungsräume, Vereinsdojo).
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Der KDBS ist parteipolitisch neutral. Es vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an den Stadtsportverband Bad Salzuflen e. V., der dies ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Behindertensports in Bad Salzuflen zu verwenden hat.
§3 Mitgliedschaft
- Der KDBS kann ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder haben.
- Ordentliches sowie Fördermitglied kann jede natürliche Person unabhängig von Geschlecht und Staatsangehörigkeit werden, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht.
- Als Fördermitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereiterklärt, die Bestrebungen des KDBS zu unterstützen aber nicht an den sportlichen Sparten des KDBS teilnimmt. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung werden. Fördermitglieder haben keine Stimm- und keine Wahlrechte, sie können jedoch an den Vereinsaktivitäten teilnehmen und unterstützen den Verein durch Beiträge oder anderweitige Zuwendungen.
- Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und kann vom Vorstand auf Lebenszeit ernannt oder zeitlich befristet werden. Sie kann Personen verliehen werden, die sich um den KDBS und seine Bestrebungen besonders verdient machen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme durch Beschluss des Vorstands. Hierfür ist ein an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag erforderlich.
- Der Verein stellt ein entsprechendes Antragsformular bereit, dessen Form und Verarbeitung der Vorstand festlegt. Das Formular kann sowohl digital als auch in gedruckter Form vorliegen.
- Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags oder durch das Betätigen eines entsprechenden Bestätigungsbuttons (z. B. „Anmeldung senden“) bei einer digitalen Anmeldung erkennt das Mitglied die Satzung sowie sämtliche Vereinsordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung als verbindlich an. Die Satzung wird zur Einsicht über die Website des Vereins bereitgestellt.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag. Damit wird gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilt. Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Mitglieds haften für die sämtliche Beitragspflichten (Mitgliedsbeiträge, Verbandsabgaben, Jahressichtmarken und ähnliche Beiträge) des Kindes bis zu dessen Volljährigkeit. Diese Haftung umfasst keine anderen finanziellen oder vertraglichen Verpflichtungen des Vereins.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann Anträge ohne Angabe von Gründen ablehnen, sofern keine gesetzlichen Diskriminierungsverbote verletzt werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand, die Bestätigung kann auch formlos elektronisch erfolgen (z. B. per E-Mail).
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im KDBS endet, außer durch Tod, grundsätzlich durch freiwilliges oder zwangsweises Ausscheiden, sowie durch Auflösung des Vereins.
- Die Mitglieder sind zum freiwilligen Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und bedarf der Textform, sie kann per Brief oder E-Mail erfolgen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Die Mitgliedschaft endet mit schriftlicher Bestätigung des Austritts und gilt als zu Ende, wenn die Frist von drei Monaten verstrichen ist.
- Der Vorstand kann weitere geeignete elektronische Kommunikationswege, wie z. B. ein digitales Online-Formular, zur Kündigung der Mitgliedschaft bereitstellen. Diese Möglichkeiten werden den Mitgliedern mitgeteilt.
- Auch während der Kündigungsfrist gelten die Rechte und Pflichten der Vereinsmitgliedschaft unverändert fort.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
- b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz dreimaliger Mahnung,
- c) wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
- d) wegen Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit.
- Vor dem Ausschluss eines Mitglieds wird dieses durch den Vorstand zur Sache angehört. Der Ausschluss wird in geheimer Abstimmung vom Gesamtvorstand beschlossen und ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.
§6 Rechte und Pflichten
- Die Mitgliedschaft im KDBS berechtigt zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung dies vorsieht. Sie berechtigt ferner zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der hierfür geltenden Regeln, wie sie vom Vorstand festgelegt werden.
- Die Rechte aus der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Sportbetrieb, Veranstaltungen und Versammlungen, ruhen, solange fällige Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt wurden. Sie erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft im KDBS verpflichtet zur Beachtung dieser Satzung sowie zur Leistung der festgelegten Beiträge. Die Mitglieder sind gehalten, sich aktiv für die Bestrebungen und Belange des KDBS einzusetzen, insbesondere durch die Mitwirkung an Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins nach ihrem Wissen und Können.
§7 Beiträge
- Die Aufnahme eines Mitglieds in den KDBS ist mit einer einmaligen Aufnahmegebühr verbunden.
- Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge für einmalige sportliche Kurse und Lehrgänge werden vom Vorstand festgelegt. Die Festlegung erfolgt im Einklang mit den Vereinszielen und der finanziellen Lage des Vereins.
- Die Beiträge für Verbandsabgaben und Jahressichtmarken werden im Voraus eingezogen. Die Höhe dieser Beiträge wird vom Deutschen Karate Verband (DKV) oder dem jeweils zuständigen Verband festgelegt. Der Verein zieht diese Beiträge von den Mitgliedern ein und führt sie an die entsprechenden Verbände ab. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen (z. B. bei Arbeitslosigkeit oder nachgewiesener Bedürftigkeit) auf Antrag die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen oder den Beitrag für einzelne Mitglieder herabsetzen.
- Mitglieder, die ihren Beitrag nicht gezahlt haben, werden dreimal schriftlich gemahnt (z. B. per E-Mail oder Brief). Bleibt die Zahlung trotz der letzten Mahnung innerhalb einer Frist von 14 Tagen aus, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Das betroffene Mitglied wird über den Ausschluss schriftlich informiert und hat die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einzulegen.
- Gesonderte Gebühren die von den Geldinstituten für Fehlbuchungen bei falsch angegeben Kontonummern, bei erloschenen Konten und bei Unterdeckung der Konten erhoben werden, müssen vom Mitglied getragen werden und werden mit der Nachbuchung des säumigen Beitrags eingezogen.
- Trainer/innen und Übungsleiter/innen, die aktiv im Verein tätig sind, können vom Vorstand ganz oder teilweise von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Diese Befreiung erfolgt in Anerkennung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit und im Einklang mit den Zielen des Vereins. Die Entscheidung über eine Beitragsbefreiung wird durch den Vorstand auf Grundlage der jeweiligen Tätigkeit und der finanziellen Lage des Vereins getroffen und ist in der Mitgliederliste zu dokumentieren.
§8 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Minderjährige Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
- Als Vorstandsmitglieder können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden.
§9 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich statt. Sie wird mit einer Frist von 4 Wochen vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt als Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins, sowie über die Website des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es,
- a) der Vorstand beschließt,
- b) ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
- Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenprüfberichts,
- b) Entlastung des Vorstands sowie Neuwahl,
- c) Bestellung zweier Kassenprüfer,
- d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Bei Satzungsänderung ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§11 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus den folgenden gewählten Vorstandsmitgliedern:
- a) Vorsitzende/r
- b) stellvertrete/r Vorsitzende/r
- c) Kassenwart/in
- Zusätzlich zum regulären Vorstand kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden vom regulären Vorstand ernannt.
- Der Vorstand kann bei Bedarf beschließen, den erweiterten Vorstand um beliebige Positionen zu ergänzen (wie z.B. Verwaltungsbeauftragte oder Leiter/n Marketing und Kommunikation).
- Der erweiterte Vorstand unterstützt den regulären Vorstand bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins und übernimmt spezifische Zuständigkeiten, die ihm vom Vorstand zugewiesen werden. Der erweiterte Vorstand kann durch den regulären Vorstand abberufen werden, sofern dies aus wichtigen Gründen, wie z. B. grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Amtsausübung, erforderlich ist. Die Abberufung erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss, der die Gründe für die Abberufung umfasst.
- Alle Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden, bei Niederlegung oder bei Nichtbesetzung eines Amtes wird die Weiterführung der jeweiligen Position bis zur nächsten planmäßigen Wahl auf einer Mitgliederversammlung vom Vorstand geregelt.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- a) Vorsitzende/r
- b) stellvertrete/r Vorsitzende/r
- c) Kassenwart/in
- jeweils allein vertretungsberechtigt. Diese Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
- a) Bewilligung von Ausgaben.
- b) Bewilligung von bezuschussten Lehrgängen.
- c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- d) Alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
- e) Der Vorstand übt das Hausrecht in den jeweiligen vom Verein genutzten Räumen aus.
- f) Entscheidung über Vergütung von Mitgliedern für vereinsbezogene Tätigkeiten.
- g) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen für ordentliche und fördernde Mitglieder, sowie
- h) Aufnahmegebühren und Beiträge für einzelne Kurse und sportliche Veranstaltungen.
- i) Der Vorstand kann weitere Geschäftsordnungen erlassen. Die Ordnungen werden im Rahmen der
- j) Vorstandssitzungen erarbeitet und müssen zu Ihrer Wirksamkeit vom Vorstand einstimmig genehmigt werden. Die jeweils geltenden Verordnungen werden im Verein ausgelegt und zur Einsicht über die Website des Vereins bereitgestellt.
- Vorstandssitzungen sind mindestens einmal pro Quartal abzuhalten. Der Vorstand kann zur Teilnahme an den Sitzungen einzelne Trainer/innen und andere Vereinsmitglieder einladen.
- Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Vorstandstätigkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§12 Abteilungen
- Die im Verein betriebenen Sportarten werden in Abteilungen (Sparten bzw. Trainingsgruppen) organisiert. Neue Abteilungen können durch Beschluss des Vorstands gegründet oder aufgelöst werden, sofern dies dem Vereinszweck dient.
- Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter bzw. einem hauptverantwortlichen Trainer/in geführt. Diese arbeiten in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand und übernehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben. Die genaue Zuständigkeit der Abteilungsleiter wird durch den Vorstand festgelegt.
- Übungsleiter/innen, Trainer/innen und Betreuer/innen der Trainingsgruppen können eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Übungsleiterfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Bewilligung dieser Aufwandsentschädigung unterliegt dem Vorstand.
§13 Protokollierung der Beschlüsse
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, das von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Bei elektronischen Versammlungen oder digitalen Protokollen gelten die elektronischen Unterschriften als rechtsgültig.
§14 Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Wiederbestellung ist jederzeit zulässig. Der Vorstand kann beschließen, dass die Kassenprüfung durch einen unabhängigen Steuerberater vorgenommen werden soll.
- Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein und Zustand des Vermögens zu überzeugen. Die Kassenprüfer prüfen stichpunktartig jährlich die Rechnungslegung des Vereins auf ihre formelle und materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung sowie Soll und Haben der baren und unbaren Geldbestände.
- Hierzu sind vorzulegen:
- a) die Geschäftsbücher und sonstigen Buchhaltungsunterlagen
- b) die Belege, die Inventarliste, Bankauszüge und Bankbücher
- Das Ergebnis, der rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchzuführenden Prüfung, ist in einem schriftlichen Kassenprüfbericht festzuhalten, der von den Prüfern unter Angabe von Zeit und Ort zu unterschreiben ist.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.
- Am Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Inventur durchzuführen. Diese wird vom Vorstand oder einer vom Vorstand beauftragten Person vorgenommen und dokumentiert.
§15 Lehrgänge, Prüfungen, Meisterschaften und Weiterbildungen
- Vom Verein finanzierte oder unterstützte Lehrgänge und Turniere werden vom Vorstand ausgeschrieben, Teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder des Vereins, die für die jeweilige Veranstaltungen vorgeschriebene Qualifikation erfüllen.
- Über die Erstattung angefallener Reisekosten, sowie andere mit der Veranstaltung entstandenen Ausgaben wie z. B. die Startgebühr, entscheidet der Vorstand.
- Die Teilnahme einzelner Mitglieder oder des Vereins an Meisterschaften und Pokalturnieren muss durch den Vorstand genehmigt sein.
- Die Prüfungstermine werden vom Trainerteam in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt. Die Teilnahme an einer Prüfung ist nicht automatisch garantiert. Über die Zulassung entscheidet der jeweilige Abteilungsleiter/in oder verantwortliche Trainer/in auf Grundlage des individuellen Leistungsstands des Mitglieds. Dieser soll sicherstellen, dass das Mitglied eine realistische Chance hat, die Prüfung zu bestehen. Weitere Kriterien, wie Trainingsbeteiligung oder sportliches Verhalten, können in die Entscheidung einfließen.
- Der Vorstand kann darüber entscheiden, ob die Kosten für Lehrgänge, Weiterbildungen und Dan-Prüfungen (nur im Karate) für Übungsleiter/innen und Trainer/innen vom Verein übernommen werden. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Tätigkeit im Verein sowie der aktuellen finanziellen Lage des Vereins. Ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht nicht.
§16 Haftung, Mediennutzung und Schutzbedingungen
- Haftung des Vereins: Der KDBS haftet als Veranstalter von Sportangeboten, Lehrgängen, Veranstaltungen und Wettkämpfen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Vorstandsmitglieder oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Verein auch bei einfacher Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Haftung von Mitgliedern und Teilnehmenden: Alle Mitglieder und externe Teilnehmende sind verpflichtet, sich bei Vereinsveranstaltungen so zu verhalten, dass Personen- oder Sachschäden vermieden werden. Mitglieder, die unentgeltlich oder gegen eine geringe Vergütung im Sinne des § 31a oder § 31b BGB für den Verein tätig sind, haften für Schäden, die sie bei der Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Ansprüche Dritter, soweit diese im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein geltend gemacht werden. In diesen Fällen haben die betroffenen Mitglieder Anspruch auf Freistellung durch den Verein, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haften die jeweiligen Verursacher persönlich.
- Foto- und Filmaufnahmen: Im Rahmen von Veranstaltungen und im Trainingsbetrieb des KDBS können Foto- und Videoaufnahmen zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit erstellt werden (z. für die Vereinswebsite oder Social-Media-Auftritte). Eine Veröffentlichung erfolgt nur nach vorheriger, freiwilliger und informierter Einwilligung der betroffenen Personen. Bei minderjährigen Teilnehmenden ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bereits veröffentlichte Aufnahmen werden auf Wunsch entfernt, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Beauftragte externe Fotografen sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
- Gleichstellung & Sprache: Die Gleichstellung aller Menschen ist für uns selbstverständlich. Um eine leichte Verständlichkeit unserer Texte zu gewährleisten, verwenden wir in der Regel geschlechterneutrale Bezeichnungen oder die sprachlich übliche Form, wie zum Beispiel „Mitglieder“. Gemeint sind immer alle Geschlechter (m/w/d).
- Jugendschutz & Altersgrenzen: Beim Training und bei Veranstaltungen mit Minderjährigen gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sowie vereinsinterne Schutzkonzepte. Sofern nicht anders gekennzeichnet, richten sich unsere digitalen Inhalte – einschließlich der Website – nicht an Personen unter 16 Jahren. Eine Nutzung durch durch Kinder unter 16 Jahren ist nur mit vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten zulässig.
- Prävention und Intervention bei interpersoneller Gewalt: Der KDBS tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit seiner Mitglieder ein und verurteilt jegliche Form interpersoneller Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, psychischer oder sexualisierter Art ist. Der Verein entwickelt und implementiert ein Schutzkonzept zur Prävention von Gewalt. Der Vorstand ist für dessen Umsetzung, regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung verantwortlich. Das Schutzkonzept wird den Mitgliedern über die Vereinswebsite zugänglich gemacht. Bei Hinweisen oder Verdachtsmomenten auf Gewalt oder Missbrauch ergreift der Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit unverzüglich geeignete Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen und zur Aufklärung des Sachverhalts. Hierzu gehören gegebenenfalls vereinsrechtliche Maßnahmen sowie die Information zuständiger Stellen oder Behörden.
§17 Auflösung des Vereins
- Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es,
- a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der Erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei dieser zweiten Versammlung muss die Tagesordnung erneut bekannt gegeben werden.
§18 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.04.2026 beschlossen.
- Der Vorstand ist ermächtigt, rein redaktionelle Änderungen oder solche Änderungen vorzunehmen, die von Behörden oder dem Vereinsregister zur Eintragung verlangt werden, sofern sie den Sinn und Zweck der Satzung nicht verändern.